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   BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07   

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https://dejure.org/2008,17280
BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07 (https://dejure.org/2008,17280)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - IV B 147/07 (https://dejure.org/2008,17280)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - IV B 147/07 (https://dejure.org/2008,17280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch Feststellung des Gewebeverlustes bei Personengesellschaften; Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung von Verfahrensmängeln; keine verfassungswidrige Überbesteuerung bei einer Personengesellschaft durch die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinnfeststellungsbescheid einer Personengesellschaft kann nicht wegen Übermaßbesteuerung angegriffen werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    Das BVerfG habe im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) lediglich klargestellt, dass es keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer gebe.

    Hinzu kommt noch, dass es auch an der gebotenen Auseinandersetzung mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG fehlt, nach der sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten lässt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97, unter C.II.2.a der Gründe).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, der so genannte Halbteilungsgrundsatz, der sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ergebe, sei verletzt, weil "der Kläger und seine Ehefrau" bei ihrer Berechnung der (staatlichen) Abzüge von ihren Einnahmen auf weit über 67 % kämen.
  • BFH, 24.02.1988 - I R 143/84

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    a) Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    Zum anderen kommt eine solche Überbesteuerung bei einer Personengesellschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht, wenn es sich nicht um eine Steuerfestsetzung handelt (Senatsbeschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b der Gründe zur Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen).
  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 52).
  • BFH, 31.08.2005 - IV B 24/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Betriebsprüfungshäufigkeit nach Größenklasse des

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07
    Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28; Senatsbeschluss vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91).
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